Unsere AGB gelten ausschließlich für unsere gewerblichen Kunden, nicht für Privatkunden / Verbraucher, da wir an diese Zielgruppe nicht liefern.

Stand: 01.06.2012

1. Vertragsgegenstand und Vertragsschluss

1.1. Die Firma Fruth Telecom, mit Sitz in 67240 Bobenheim-Roxheim, Berliner Straße 16 vermittelt Verträge über die Lieferung bzw. Nutzung von Software oder Internetdiensten (z.B. Webfleet der TomTom Business Solutions GmbH), verkauft Hardware (z.B. Ortungssystem) und die ergänzenden Produkte bzw. Begleitmaterialien. Für die Erbringung dieser Tätigkeiten, sowie sämtlicher weiterer Dienstleistungen gelten ausschließlich diese AGB`s. Es geht im Allgemeinen um den Vertrieb von Telematiksystemen. Anderslautende Vertrags- und Einkaufsbedingungen des Kunden werden nur nach ausdrücklicher, schriftlicher Anerkennung durch Fruth Telecom Vertragsbestandteil. Ansonsten gelten diese unabhängig von einem Widerspruch oder der Ausführung der geschuldeten Leistung durch Fruth Telecom nicht.

1.2. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen, auch wenn ihre Geltung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird.

1.3. Angebote von Fruth Telecom sind grundsätzlich freibleibend. Bestellungen und Aufträge sollen Fruth Telecom schriftlich per Telefax oder E-Mail erteilt werden. Der Vertrag kommt zustande, wenn Fruth Telecom diesen erhält.

1.4. Möchte der Kunde nach Auftragserteilung vom Vertrag zurücktreten, so sind vom Kunden sofort 25% der vereinbarten Nettogesamtsumme, jedoch mindestens 300.— Euro für u.a. Vertriebskosten, Reisekosten, Werbekosten usw. zu zahlen. Dies gilt nicht für Privatkunden, denen das gesetzliche Widerrufrecht zusteht. Privatkunden können Ihre Bestellung innerhalb von 14 Tagen ohne Kosten durch schriftliche Mitteilung stornieren. Bereits erhaltene Waren sind dazu frei an Fruth Telecom zu senden. Die Rückgabe muss in neuwertigem Zustand und in Originalverpackung erfolgen. Von der Rückgabe bleibt Software ausgeschlossen.

2. Lieferung

2.1. Verzögerung bei der Lieferung oder Ausführung der Dienstleistung aufgrund höherer Gewalt, infolge veränderter behördlicher Genehmigungs- oder Gesetzeslage, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Materialbeschaffungsprobleme sind von Fruth Telecom - auch soweit sie bei Zulieferern eintreten - selbst bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen nicht zu vertreten. Anstelle des Liefer- oder Ausführungsdatums verlängert sich das Liefer- oder Ausführungsdatum stillschweigend um den angemessenen Zeitraum, der zur Beseitigung des Hindernisses erforderlich ist. Auf Verlangen des Kunden wird Fruth Telecom mitteilen, für welchen Zeitraum sie an der Lieferung bzw. Ausführung der Dienstleistung gehindert war.

Überschreiten die vorgenannten Verzögerungen den Zeitraum von 8 Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.

2.2. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzuges oder Nichtlieferung sind in jedem Falle ausgeschlossen, soweit der Verzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Fruth Telecom beruht.

3. Versand

3.1. Sämtliche Lieferungen erfolgen ab Lager des jeweiligen Distributors von Fruth Telecom, bzw. vom eigenen Lager Fruth Telecom. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware dem Beförderer ausgehändigt wurde, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.

3.2. Fruth Telecom ist zu Teillieferungen berechtigt, die vom Kunden anzunehmen sind.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Die Lieferungen von Hardware (z.B. Navigationssysteme, Telematikhardware usw.) erfolgen auf der Grundlage der bei Auftragserteilung jeweils gültigen Preise bzw. Preislisten, an die sich Fruth Telecom 1 Monat ab Auftragserteilung gebunden hält. Sind längere Liefertermine bzw. Lieferfristen vereinbart, so gelten die jeweils am Liefertage geltenden Preise bzw. Preislisten, es sei denn Fruth Telecom hat dem Preis ausdrücklich schriftlich und unfrei bleibend zugesagt.

4.2. Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von z.Zt. 19%. Hinzu kommen Verpackungs-, Versand- und Datenträgerkosten sowie sonstige durch die Versendung oder Verfrachtung entstehende Kosten oder Zölle.

4.3. Zahlungen sind immer sofort ab Rechnungsdatum ohne Abzug vor Auslieferung der Ware fällig.

4.4. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Fruth Telecom berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz nach §1 des Diskontsatz Überleitungs-Gesetzes zu erheben. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so werden sämtliche Forderungen von Fruth Telecom gegenüber dem Kunden sofort zur Zahlung fällig. Dies gilt auch bei einer wesentlichen Vermögensverschlechterung und bei einer Zahlungseinstellung des Kunden sowie bei Einleitung eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens und bei Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Die von Fruth Telecom gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch hinsichtlich der künftig aus der Geschäftsbeziehung entstehenden Forderungen, im Eigentum von Fruth Telecom. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die Erzeugnisse, die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der von Fruth Telecom gelieferten Ware entstehen, zu deren vollen Wert, wobei Fruth Telecom als Verkäufer gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Fruth Telecom Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.

5.2. Die aus dem Weiterverkauf der gelieferten Waren, mit denen die gelieferten Waren verarbeitet, vermischt oder verbunden wurden, entstehenden Forderungen gegen Dritte, tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an Fruth Telecom ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder Einstellung seiner Zahlung an Fruth Telecom für deren Rechnung einzuziehen.

Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe des Forderungsanteils von Fruth Telecom solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits an den Käufer bestehen.

5.3. Zugriffe Dritter auf die Fruth Telecom gehörenden Waren oder Forderungen sind dieser vom Käufer unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung soll schriftlich per Telefax oder E-Mail erfolgen.

5.4. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.

5.5. Die Waren und die an ihrer Stelle tretenden Forderung dürfen vor vollständiger Bezahlung der Forderung von Fruth Telecom weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderung von Fruth Telecom um mehr als 20%, so wird sie auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

5.6. Im Falle eines Zahlungsverzuges oder bei zu erwartender Zahlungseinstellung des Bestellers ist Fruth Telecom berechtigt, die sich noch im Besitz des Bestellers befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Besteller gestattet den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Personen den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung.

6. Gewährleistung

6.1. Fruth Telecom gewährleistet die Funktionsfähigkeit der gelieferten Ware entsprechend der Beschreibung für die jeweilige Lieferung. Dies gilt unter dem Vorbehalt der Einhaltung der dem Nutzer obliegenden Pflichten beim Umgang mit der Ware.

6.2. Als Fehler gelten nur solche, die den Wert oder die Tauglichkeit der gelieferten Ware zum vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung der Gebrauchsfähigkeit stellt keinen Fehler dar. Eine Zusicherung einer bestimmten Tauglichkeit oder Eigenschaft der gelieferten Ware bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Erklärung von Fruth Telecom. Die Angaben in Prospekten, Anlagen, Dokumentationen, Anleitungen und Handbüchern stellen eine solche Erklärung nicht dar.

6.3. Der Besteller hat die von Fruth Telecom gelieferte Ware unverzüglich auf Mängel und Qualität hin zu überprüfen und Beanstandungen innerhalb von 5 Tagen ab Anlieferung schriftlich gegenüber Fruth Telecom in nachvollziehbarer und gegebenenfalls in programmtechnisch reproduzierbarer Weise anzuzeigen. Soweit Fehler erst später erkennbar werden, hat der Besteller seine Beanstandung ebenfalls innerhalb von 5 Tagen ab Kenntnis des Fehlers anzuzeigen. Ein Überschreiten der Frist entbindet Fruth Telecom von der Pflicht, eine eventuelle Nachbesserung oder Ersatzlieferung durchzuführen.

6.4. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Besteller oder Dritte die Ware verändert haben.

6.5. Der Besteller hat die Wahl, ob er bei der Lieferung von Waren die Nachbesserung, Ersatzlieferung oder eine Minderung des Kaufpreises wünscht. Wandlung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Soweit eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung gewählt wird, umfasst die Gewährleistung nicht das Einrichten bzw. Wiederaufspielen der Daten des Bestellers bzw. deren Reproduktion. Dies stellt eine gesonderte Leistung dar.

6.6. Soweit Fa. Fruth Telecom Dienstleistungen erbringt, kann der Besteller neben der Nachbesserung die Minderung verlangen, Wandlung ist ausdrücklich ausgeschlossen.

6.7. Der Besteller ist verpflichtet, die im Zusammenhang mit einer Mängelanzeige entstehenden Aufwendungen der Fa. Fruth Telecom zu erstatten, wenn der Mangel nicht auf einem Fehler der von Fa. Fruth Telecom erbrachten Lieferung oder Leistung beruht.

6.8. Die Gewährleistungsfrist beträgt beim Verkauf neuer beweglicher Sachen an Verbraucher im Sinne des §13 BGB 2 Jahre, ansonsten in allen Fällen 1 Jahr. Sollte eine der Bestimmungen zur Gewährleistung unwirksam sein, so gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen für die von Fruth Telecom erbrachten Lieferungen bzw. Leistungen.

7. Haftung

7.1. Die Fa. Fruth Telecom haftet dem Besteller für die von einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung verursachten unmittelbaren Schäden. Soweit es sich bei Vertragspartner um ein Unternehmen im Sinne des § 14 BGB oder eine juristische Personen des öffentlichen Rechtes handelt, ist die Haftung auch für mittelbare oder Folgeschäden (z.B. entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen) ausgeschlossen. In diesem Fall gilt auch der Verlust oder die Beschädigung von Daten nicht als Sachschaden und fällt nicht unter die möglichen Haftungsansprüche.

7.2. Soweit der Besteller ein Unternehmen im Sinne des § 14 BGB oder eine juristische Personen des öffentlichen Rechtes ist, sind etwaige Schadensersatzansprüche in jedem Fall durch die Höhe des Bestellwertes begrenzt.

7.3. Die Haftung für leicht fahrlässig von Fa. Fruth Telecom verursachte Schäden wird ausgeschlossen. Die Haftung für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wird nicht ausgeschlossen.

8. Montage Hardware in Kundenfahrzeuge

Wichtige Kundenmitteilung für das Arbeiten an Fahrzeugen

Hiermit werde ich von der Einbaufirma Fruth Telecom, 67240 Bobenheim-Roxheim über folgende eventuell auftretende Risiken bei bevorstehenden Einbauten an meinem(n) Fahrzeug(en) hingewiesen:
  1. Neue Fahrzeuge können metallisch bedampfte Scheiben haben, was zur Folge hat, dass der GPS Empfang beeinträchtigt wird. Hier wird im Einzelfall entschieden was gemacht werden kann.
  2. Bei Fahrzeugen neueren Modelljahres tritt es auf, dass durch Abziehen irgendwelcher Komponenten ( z.B. Radio, Handschuhfach, Tacho etc. ) die Airbag Leuchte (oder vergleichbares wie Anzeige im Display des Fahrers) angeht. Hier muss der Fehlerspeicher des Fahrzeuges in einer Fachwerkstatt zurückgestellt werden. Kosten gehen zu Lasten des Fahrzeughalters.
  3. Bei Fahrzeugen mit gesetzlich vorgeschriebenen Komponenten, wie z.B. OBU oder EG Kontrollgerät muss ggf. die vorhandene Verplombung entfernt werden. Nach der Montage muss das Fahrzeug wieder bei einer dafür autorisierten Werkstatt vorgeführt werden. Beachten Sie, dass der Gesetzgeber eine Verplombung zwingend vorschreibt ( siehe §57a STVZO, bzw. EWG Verordnung! )
  4. Fahrzeuge, deren Fahrerraum bei der Montage nicht leer geräumt sind werden vom Einbauer kostenpflichtig nach Zeitaufwand leergerä
  5. Einfache eventuelle Störungen am neuen montierten System werden vom Kunden , bzw. Fahrer in Absprache mit dem Einbauer selbst behoben ( z.B. GO mit Link verbinden, Tausch der Blackbox oder Navi ).
  6. Bei älteren Fahrzeugen kommt es vor, dass auf Grund der Altersschwäche, als auch von Zigarettenrauch etc. Verkleidungen brechen können.
  7. Bei einigen Fahrzeugen sind Clips, bzw. Verkleidung als Einweg ausgelegt, d.h. werden ab Werk montiert und müssen bei Demontage erneuert werden.
  8. Bei Demontage vorhandener unfachmännisch eingebauten Fahrzeugkomponenten wird eine Dokumentation angefertigt, der dadurch entstandene Mehraufwand nachberechnet, bzw. die weitere Montage gänzlich verwehrt. Für daraus resultierende Störungen ( z.B. Kurzschlüsse oder Wackler ) wird der Einbauer nicht haften.


Der unten genannte Kunde ist sich darüber im Klaren, dass oben genannte Risiken nicht als unsachgemäßer Einbau gerügt werden können. Der Einbauer übernimmt keine Haftung!!!

Als Einbaufehler wird nur grobe Fahrlässigkeit des Einbauers akzeptiert. Der Einbauer (KFZ Meister und Techniker) arbeitet nach bestem Wissen und Gewissen.

Der Kunde wird den Einbauer nicht für oben genannte „Probleme“ in eventuellen Regress nehmen.

Erfüllungsort ist Bobenheim-Roxheim. Diese Info ist bis auf Widerruf bindend.

9. Sonstiges

9.1. Änderungen und Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab deren Übermittlung an den Besteller, bei Unternehmen im Sinne des § 14 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechtes mit der Durchführung der Änderung bzw. Ergänzung.

9.2. Sollten einzelne der oben genannten Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein, so wird die Gültigkeit der anderen Bestimmungen bzw. des abgeschlossenen Vertrages als Ganzes nicht berührt. Es gilt sodann bis zur Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen die gesetzliche Regelung. Soweit gesetzlich vereinbar, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand 67240 Bobenheim-Roxheim.

Unsere Angebote sind für Industrie, Handel, Handwerk und Gewerbe und verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwehrsteuer, z.Zt. 19 %.